Nimmt ein Beamter aus einem Aktenschranke seiner Behörde eine Postsendung, die dort für einen anderen Beamten aufbewahrt wird, in dem Glauben an sich, sie sei für ihn bestimmt, so begeht er Unterschlagung, nicht Diebstahl, wenn er sie behält, nachdem er seinen Irrtum erkannt hat.
Zweck des § 42 b StGB. ist es, der Vollstreckungsbehörde maßgebenden Einfluß auf Art und Dauer der Behandlung sowie das Recht der Nachprüfung zu verschaffen, wenn die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert. Deshalb kann sich der im Sicherungsverfahren Beschuldigte nicht dadurch der Unterbringung nach dem § 42 b entziehen, daß er freiwillig in eine Heil- oder Pflegeanstalt eintritt.
1. Die §§ 168 flg. FGG., insbesondere auch die §§ 170, 171, beziehen sich nicht auf die Beurkundung von Erklärungen, die zur Erlangung eines Erbscheines abgegeben werden. Für eine solche Beurkundung gilt die Regel des § 17 Abs. 2 RNotarO., daß ein Verstoß gegen den § 17 Abs. 1 die Gültigkeit der Amtshandlung des Notars unberührt läßt.
2. Eine Nichtigkeit der Beurkundung, die sich aus dem § 15 Abs. 2 RNotarO. ergeben könnte, würde für die strafrechtliche Beurteilung eines Notars bedeutungslos sein, der bei der Beurkundung eines Erbscheinsantrages den Antragsteller dazu verleitet hat, eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben.
3. Ein noch vorhandenes, aber nach dem § 36 Abs. 1 G. über die Errichtung von Testamenten usw. v. 31. Juli 1938 (früher § 2258 Abs. 1 BGB.) aufgehobenes Testament ist in dem Antrag auf Erteilung des Erbscheines anzugeben.
1. Auf dem Gebiete der Verbrauchsregelung ist der Begriff der "Notschlachtung" dem Fleischbeschaurechte zu entnehmen. Als "Notschlachtung" ist auch ein solcher Sachverhalt aufzufassen, der nach den Fleischbeschauvorschriften wie eine Notschlachtung behandelt wird.
2. a) Der Begriff der "Handlung" i. S. des § 73 StGB. umfaßt auch das Unterlassen einer pflichtmäßig gebotenen Handlung; "eine und dieselbe" Unterlassung kann mehrere Strafgesetze verletzen.
b) Die Rechtssätze, nach denen mehrere körperliche Betätigungen zu einer "natürlichen Handlungseinheit" zusammengefaßt werden können, sind grundsätzlich auch auf das Unterlassen mehrerer pflichtmäßig gebotener Handlungen anwendbar.
c) Eine "natürliche Handlungseinheit" kann aber nur dann vorliegen, wenn die mehreren körperlichen Betätigungen, die vorgenommen oder pflichtwidrig unterlassen werden, innerlich und äußerlich gleichartig sind.
Der § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. schützt nicht nur die geschlechtliche Freiheit und Ehre des einzelnen Kranken, sondern darüber hinaus allgemein die sittliche Sauberkeit des Verhältnisses zwischen Arzt und "Patient" in den öffentlichen Krankenanstalten.
Die PolenstrafrechtsVO. droht die Todesstrafe zwar hilfsweise an, aber bereits für den Fall, daß sich die Straftat des Täters gegenüber allen nur möglichen Straftaten von Polen als besonders schwer darstellt.
Das Vorstandsmitglied einer AG. kann auch dann noch wegen Preisvergehens strafrechtlich verfolgt werden, wenn wegen seiner Tat gemäß dem § 8 Abs. 1 Satz 2 VO. über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften v. 3. Juni 1939 (RGBl. I S. 999) das Ordnungsstrafverfahren gegen die Gesellschaft durchgeführt worden ist.
Gegen den § 22 KriegswirtschaftsVO. (KWVO.) verstößt auch, wer zwar zu den vorgeschriebenen Preisen verkauft, sich aber außerhalb des Vertrages für seine Bereitschaft, den Verkauf abzuschließen, besondere Vorteile gewähren läßt.