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Aktenzeichen 1 D 456/41

Datum 24.04.1942

Leitsatz Nimmt ein Beamter aus einem Aktenschranke seiner Behörde eine Postsendung, die dort für einen anderen Beamten aufbewahrt wird, in dem Glauben an sich, sie sei für ihn bestimmt, so begeht er Unterschlagung, nicht Diebstahl, wenn er sie behält, nachdem er seinen Irrtum erkannt hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F92E0131

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