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Aktenzeichen 2 D 54/42

Datum 30.04.1942

Leitsatz 1. Die §§ 168 flg. FGG., insbesondere auch die §§ 170, 171, beziehen sich nicht auf die Beurkundung von Erklärungen, die zur Erlangung eines Erbscheines abgegeben werden. Für eine solche Beurkundung gilt die Regel des § 17 Abs. 2 RNotarO., daß ein Verstoß gegen den § 17 Abs. 1 die Gültigkeit der Amtshandlung des Notars unberührt läßt. 2. Eine Nichtigkeit der Beurkundung, die sich aus dem § 15 Abs. 2 RNotarO. ergeben könnte, würde für die strafrechtliche Beurteilung eines Notars bedeutungslos sein, der bei der Beurkundung eines Erbscheinsantrages den Antragsteller dazu verleitet hat, eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben. 3. Ein noch vorhandenes, aber nach dem § 36 Abs. 1 G. über die Errichtung von Testamenten usw. v. 31. Juli 1938 (früher § 2258 Abs. 1 BGB.) aufgehobenes Testament ist in dem Antrag auf Erteilung des Erbscheines anzugeben.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9300136

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