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Aktenzeichen 3 D 11/42

Datum 30.04.1942

Leitsatz 1. Auf dem Gebiete der Verbrauchsregelung ist der Begriff der "Notschlachtung" dem Fleischbeschaurechte zu entnehmen. Als "Notschlachtung" ist auch ein solcher Sachverhalt aufzufassen, der nach den Fleischbeschauvorschriften wie eine Notschlachtung behandelt wird. 2. a) Der Begriff der "Handlung" i. S. des § 73 StGB. umfaßt auch das Unterlassen einer pflichtmäßig gebotenen Handlung; "eine und dieselbe" Unterlassung kann mehrere Strafgesetze verletzen. b) Die Rechtssätze, nach denen mehrere körperliche Betätigungen zu einer "natürlichen Handlungseinheit" zusammengefaßt werden können, sind grundsätzlich auch auf das Unterlassen mehrerer pflichtmäßig gebotener Handlungen anwendbar. c) Eine "natürliche Handlungseinheit" kann aber nur dann vorliegen, wenn die mehreren körperlichen Betätigungen, die vorgenommen oder pflichtwidrig unterlassen werden, innerlich und äußerlich gleichartig sind.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9310140

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