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Aktenzeichen 4 D 123/42

Datum 24.04.1942

Leitsatz Zweck des § 42 b StGB. ist es, der Vollstreckungsbehörde maßgebenden Einfluß auf Art und Dauer der Behandlung sowie das Recht der Nachprüfung zu verschaffen, wenn die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert. Deshalb kann sich der im Sicherungsverfahren Beschuldigte nicht dadurch der Unterbringung nach dem § 42 b entziehen, daß er freiwillig in eine Heil- oder Pflegeanstalt eintritt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F92F0134

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