Der Antrag auf Strafverfolgung, den der Reichstreuhänder oder der Sondertreuhänder der Arbeit auf Grund des § 2 LohngestaltungsVO. v. 25. Juni 1938 (RGBl. I S. 691) zu stellen berechtigt ist, ist von dem Strafantrag i. S. der §§ 61 flg. StGB. rechtlich zu unterscheiden.
1. Die Benutzung von Kleiderkarten, die feindliche Flieger abgeworfen haben, erfüllt nicht nur den Tatbestand eines Vergehens gegen den § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 VerbrauchsregelungsstrafVO. v. 26. November 1941, sondern auch den des § 4 VO. geg. Volksschädlinge.
2. Verwendet jemand solche Karten derart, daß er die Seite mit den Punkten in eine echte deutsche Karte als zu ihr gehörend einlegt und so in einem Geschäfte vorweist, so ist er entsprechend den §§ 267 flg. StGB. wegen Urkundenfälschung zu bestrafen; die Tat kann auch den Tatbestand des § 263 StGB. erfüllen.
1. Die Aufklärungspflicht verbietet es dem Gericht, einen Angeklagten im Urteil mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes zu überraschen, auf die er weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch den Gang der Hauptverhandlung so weit vorbereitet worden ist, daß er Anlaß gehabt hätte, sich dazu ausreichend zu äußern.
2. Zum ursächlichen Zusammenhange zwischen einer Täuschung und einer Verfügung über Vermögen (§ 263 StGB.) gehört nicht, daß der Getäuschte zu der Verfügung allein durch die Erregung des Irrtums bestimmt wird oder daß sein Irrtum noch im Zeitpunkte der Verfügung fortbesteht.
3. Wird Untersuchungshaft angerechnet, so ist später bei der Prüfung, ob strafschärfender Rückfall vorliegt, als "Bestrafung" nicht der Vollzug der Untersuchungshaft, sondern ihre Anrechnung durch den Urteilsspruch anzusehen.
1. VO. geg. Volksschädlinge. Zur Frage des "Tätertyps" bei Personen, die zwar das achtzehnte Lebensjahr überschritten haben, aber in ihrer Entwicklung zurückgeblieben und noch nicht ausgereift sind. Zur Frage des besonders schweren Falles.
2. Beschränkbarkeit der Nichtigkeitsbeschwerde.
Für die Frage, ob in Anwendung des § 1 G. v. 4. September 1941 RGBl. I S. 549 der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne die Todesstrafe erfordert, ist der Wert oder Unwert der Persönlichkeit des Täters entscheidend.
Bei der Untersuchung, ob Zeugenmeineid vorliegt, ist zunächst der Sinn der Aussage zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich der Zeuge bei der Eidesleistung dieses Sinnes seiner Aussage bewußt geworden ist.
Hat ein Gericht des Altreiches Straftaten abzuurteilen, die teilweise nach dem Rechte des RStGB., teilweise nach dem des ÖstStG. zu behandeln sind, so hat es auch für die Straftaten, auf die das ÖstStG. anzuwenden ist, entsprechend dem § 74 RStGB. Einzelstrafen festzusetzen.
1. Das ÖstStG. kennt keine Sondervorschrift zum Schutze des Jagdrechtes, wie sie der § 292 RStGB. enthält. Es behandelt die widerrechtliche Aneignung von Wild auf fremdem Jagdgebiet als Diebstahl oder Entwendung.
2. Unbefugtes Schießen auf Wild, das sich in fremdem Revier aufhält, kann boshafte Beschädigung fremden Eigentumes nach den §§ 85 oder 468 ÖstStG. sein.
3. Beim Wilddiebstahl begründet freiwilliger Rücktritt vom Versuche nur dann Straflosigkeit, wenn der Täter, bevor das Wildbret verdirbt, entweder das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten ausliefert oder diesen in die Lage versetzt, es zu bergen.
Kommt in einer Strafsache nach dem Gnadenerlasse v. 9. September 1939 die Einstellung des Verfahrens in Betracht, so sind auch im Geltungsbereiche des ÖstStG. weitere Strafverfahren zu berücksichtigen, soweit sie Straftaten zum Gegenstande haben, die der Täter vor dem 14. September 1939 begangen hat. In solchen Fällen sind die verschiedenen Verfahren miteinander zu verbinden, wenn eines von ihnen, für sich allein betrachtet, einzustellen wäre.