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Aktenzeichen 6 D 417/41

Datum 06.02.1942

Leitsatz 1. Das ÖstStG. kennt keine Sondervorschrift zum Schutze des Jagdrechtes, wie sie der § 292 RStGB. enthält. Es behandelt die widerrechtliche Aneignung von Wild auf fremdem Jagdgebiet als Diebstahl oder Entwendung. 2. Unbefugtes Schießen auf Wild, das sich in fremdem Revier aufhält, kann boshafte Beschädigung fremden Eigentumes nach den §§ 85 oder 468 ÖstStG. sein. 3. Beim Wilddiebstahl begründet freiwilliger Rücktritt vom Versuche nur dann Straflosigkeit, wenn der Täter, bevor das Wildbret verdirbt, entweder das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten ausliefert oder diesen in die Lage versetzt, es zu bergen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9200099

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