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Aktenzeichen 2 C 138/42

Datum 12.03.1942

Leitsatz 1. Die Benutzung von Kleiderkarten, die feindliche Flieger abgeworfen haben, erfüllt nicht nur den Tatbestand eines Vergehens gegen den § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 VerbrauchsregelungsstrafVO. v. 26. November 1941, sondern auch den des § 4 VO. geg. Volksschädlinge. 2. Verwendet jemand solche Karten derart, daß er die Seite mit den Punkten in eine echte deutsche Karte als zu ihr gehörend einlegt und so in einem Geschäfte vorweist, so ist er entsprechend den §§ 267 flg. StGB. wegen Urkundenfälschung zu bestrafen; die Tat kann auch den Tatbestand des § 263 StGB. erfüllen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F91A0079

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