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Aktenzeichen 2 D 560/41
Datum 05.02.1942
Leitsatz Hat ein Gericht des Altreiches Straftaten abzuurteilen, die teilweise nach dem Rechte des RStGB., teilweise nach dem des ÖstStG. zu behandeln sind, so hat es auch für die Straftaten, auf die das ÖstStG. anzuwenden ist, entsprechend dem § 74 RStGB. Einzelstrafen festzusetzen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F91F0097
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