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Aktenzeichen 1 D 442/41

Datum 10.03.1942

Leitsatz 1. Die Aufklärungspflicht verbietet es dem Gericht, einen Angeklagten im Urteil mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes zu überraschen, auf die er weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch den Gang der Hauptverhandlung so weit vorbereitet worden ist, daß er Anlaß gehabt hätte, sich dazu ausreichend zu äußern. 2. Zum ursächlichen Zusammenhange zwischen einer Täuschung und einer Verfügung über Vermögen (§ 263 StGB.) gehört nicht, daß der Getäuschte zu der Verfügung allein durch die Erregung des Irrtums bestimmt wird oder daß sein Irrtum noch im Zeitpunkte der Verfügung fortbesteht. 3. Wird Untersuchungshaft angerechnet, so ist später bei der Prüfung, ob strafschärfender Rückfall vorliegt, als "Bestrafung" nicht der Vollzug der Untersuchungshaft, sondern ihre Anrechnung durch den Urteilsspruch anzusehen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F91B0082

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