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Aktenzeichen 6 D 13/42

Datum 27.02.1942

Leitsatz Kommt in einer Strafsache nach dem Gnadenerlasse v. 9. September 1939 die Einstellung des Verfahrens in Betracht, so sind auch im Geltungsbereiche des ÖstStG. weitere Strafverfahren zu berücksichtigen, soweit sie Straftaten zum Gegenstande haben, die der Täter vor dem 14. September 1939 begangen hat. In solchen Fällen sind die verschiedenen Verfahren miteinander zu verbinden, wenn eines von ihnen, für sich allein betrachtet, einzustellen wäre.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9210102

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