Die Benutzung eines besonders gekennzeichneten Kraftwagens zu einer reinen Vergnügungsfahrt ist entsprechend dem § 4 VO. v. 6. September 1939 i. Verb. m. dem § 23 KraftfahrzG. zu bestrafen.
Ein seines Amtes vorläufig enthobener Notar, der entgegen dem Verbote des § 43 Abs. 2 Satz 1 RNotarO. eine Amtshandlung vornimmt und dafür Gebühren erhebt, macht sich keiner Gebührenüberhebung schuldig, weil der Zahlende die Gebühr für die (nach dem § 43 Abs. 2 Satz 2 RNotarO. gültige) Amtshandlung in voller Höhe schuldet. Er kann sich aber in Tateinheit mit dem Vergehen der Amtsanmaßung der Untreue nach dem § 266 StGB. schuldig machen, wenn er die Gebühren (die nicht ihm, sondern der Reichskasse zustehen) mit dem Willen einzieht, sie für sich zu behalten, und sie nicht an die Reichskasse abliefert.
Vorteile i. S. des § 257 StGB. können, auch wenn sie in anderen als den durch die Vortat erlangten Sachen bestehen, unter Umständen doch als unmittelbar durch die Vortat erlangt angesehen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann entsprechend dem § 20 ÜberleitVO. v. 28. Februar 1939 auch darauf gestützt werden, daß das Gericht den § 9 StrafenanpassungsVO. v. 8. Juli 1938 zu Unrecht angewandt oder nicht angewandt habe.
Kaffee ist auf Grund der Anordnungen der Reichsstelle für Kaffee beschlagnahmt. Ein "bezugsbeschränktes Erzeugnis" i. S. der §§ 1 und 2 VerbrauchsregelungsstrafVO. ist er nur im Rahmen einer besonders angeordneten Zuteilung.
1. Der Straßenname ist für das Vorfahrtrecht bedeutungslos. Ist nur ein Teil der X.-Straße als Ringstraße für Fernverkehr gekennzeichnet, so bildet dieser Teil mit den Fortsetzungen der Ringstraße i. S. des § 13 Abs. 1 StrVerkO. einheitlich die "Hauptstraße"; in sie mündet der andere Teil der X.-Straße als Nebenstraße ein.
2. Der Benützer der Hauptstraße, der in eine von links einmündende Nebenstraße einbiegen will, hat die Vorfahrt vor dem, der aus dieser Nebenstraße in die Hauptstraße einfährt.
1. Zum § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO. 2. Strafbarkeit gewerblichen Schlachtens ohne Schlachtschein.
3. In den Fällen, in denen das Verfahrensrecht einen Eingriff in rechtskräftige Urteile zuläßt, beginnt eine neue Verfolgungsverjährung erst mit dem Zeitpunkt, in dem die rechtskräftige Verurteilung beseitigt wird.
1. Wird jemand durch Täuschung dazu bestimmt, einen gegenseitigen Vertrag zu schließen, so kann i. S. des § 263 StGB. u. U. trotz Vollwertigkeit der Gegenleistung schon die Tatsache, daß der Vertragsschluß dem Getäuschten unerwünscht ist, die Annahme einer Vermögensschädigung rechtfertigen.
2. a) Auch sog. "innere Tatsachen" können den Begriff der "außergewöhnlichen Verhältnisse" i. S. des § 4 VO. geg. Volksschädlinge v. 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) erfüllen.
b) Nützt das strafbare Verhalten eines Täters im Ergebnis der Allgemeinheit, so ist die Annahme, er sei ein "Volksschädling", nicht ohne weiteres mit der Erwägung zu begründen, er habe aus eigennützigen Beweggründen gehandelt.