zurück

Aktenzeichen 2 D 558/41

Datum 26.01.1942

Leitsatz 1. Der Straßenname ist für das Vorfahrtrecht bedeutungslos. Ist nur ein Teil der X.-Straße als Ringstraße für Fernverkehr gekennzeichnet, so bildet dieser Teil mit den Fortsetzungen der Ringstraße i. S. des § 13 Abs. 1 StrVerkO. einheitlich die "Hauptstraße"; in sie mündet der andere Teil der X.-Straße als Nebenstraße ein. 2. Der Benützer der Hauptstraße, der in eine von links einmündende Nebenstraße einbiegen will, hat die Vorfahrt vor dem, der aus dieser Nebenstraße in die Hauptstraße einfährt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F90C0042

Download PDF

zurück