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Aktenzeichen 2 D 368/41

Datum 11.12.1941

Leitsatz Ein seines Amtes vorläufig enthobener Notar, der entgegen dem Verbote des § 43 Abs. 2 Satz 1 RNotarO. eine Amtshandlung vornimmt und dafür Gebühren erhebt, macht sich keiner Gebührenüberhebung schuldig, weil der Zahlende die Gebühr für die (nach dem § 43 Abs. 2 Satz 2 RNotarO. gültige) Amtshandlung in voller Höhe schuldet. Er kann sich aber in Tateinheit mit dem Vergehen der Amtsanmaßung der Untreue nach dem § 266 StGB. schuldig machen, wenn er die Gebühren (die nicht ihm, sondern der Reichskasse zustehen) mit dem Willen einzieht, sie für sich zu behalten, und sie nicht an die Reichskasse abliefert.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9070025

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