zurück

Aktenzeichen 3 C 937/41

Datum 29.01.1942

Leitsatz 1. Wird jemand durch Täuschung dazu bestimmt, einen gegenseitigen Vertrag zu schließen, so kann i. S. des § 263 StGB. u. U. trotz Vollwertigkeit der Gegenleistung schon die Tatsache, daß der Vertragsschluß dem Getäuschten unerwünscht ist, die Annahme einer Vermögensschädigung rechtfertigen. 2. a) Auch sog. "innere Tatsachen" können den Begriff der "außergewöhnlichen Verhältnisse" i. S. des § 4 VO. geg. Volksschädlinge v. 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) erfüllen. b) Nützt das strafbare Verhalten eines Täters im Ergebnis der Allgemeinheit, so ist die Annahme, er sei ein "Volksschädling", nicht ohne weiteres mit der Erwägung zu begründen, er habe aus eigennützigen Beweggründen gehandelt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F90E0049

Download PDF

zurück