Im Sinne des § 1 Abs. 2 VO. zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher v. 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2000) ist der jugendliche Täter dann nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einer über achtzehn Jahre alten Person gleichzuachten, wenn sich seine Frühreife bei der Tat in stark entwickelter sittlicher Verderbtheit und besonders verwerflicher verbrecherischer Gesinnung offenbart hat.
Hat der Täter mehrere Straftaten begangen, die zueinander im Verhältnisse der Tateinheit stehen würden, die aber beide nach den Umständen den Tatbestand des § 4 VO. geg. Volksschädlinge erfüllen, so liegen zwei in Tateinheit begangene Verbrechen gegen diesen § 4 vor.
Unter "Arrest" ist im § 1 Abs. 1 Nr. 2 und im § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gnadenerlasses des Führers und Reichskanzlers für die Wehrmacht v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1549) nur der Arrest des MStGB., nicht auch der Arrest des ÖstStG. zu verstehen. Dieser -- und zwar sowohl der einfache als auch der strenge Arrest -- ist dem Gefängnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gnadenerlasses) gleichzustellen.
Auch wenn der Ehebruch unter den besonderen Umständen begangen wird, die der § 4 VO. geg. Volksschädlinge kennzeichnet, kann er nur dann bestraft werden, wenn seinetwegen die Ehe geschieden ist.
1. Werden Zahlungsmittel, die auf Grund eines Reiseverkehrsabkommens zugeteilt worden sind, für eine Geschäftsreise verwendet, so deckt die Zuteilung nicht ihre Ausfuhr. Diese ist nach dem § 16 DevG. 1938 strafbar.
2. Ein Deviseninländer und staatsrechtlicher Ausländer, der während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland über ausländische Zahlungsmittel, die ihm dort angefallen sind, ohne Genehmigung verfügt, kann zwar nicht wegen dieser Verfügung, wohl aber wegen Verstoßes gegen die Anbietungspflicht bestraft werden.
Strafbarer Mißbrauch eines besonders gekennzeichneten Kraftfahrzeuges liegt nicht schon dann vor, wenn auf einer erlaubten Fahrt Fahrgäste mitgenommen werden, wohl aber dann, wenn zugunsten der Fahrgäste ein Umweg gemacht wird.
1. Der Beschluß, durch den das Gericht ausspricht, es könne nicht ohne Durchführung einer Hauptverhandlung darüber entscheiden, ob ein Strafverfahren gemäß dem Gnadenerlasse des Führers und Reichskanzlers für die Zivilbevölkerung niedergeschlagen sei, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 305 StPO.).
2. Vorwegnahme des Beweisergebnisses bei Ablehnung von Beweisanträgen gemäß dem § 24 VereinfVO.
Bei einer zur Umgehung des BlutSchG. im Auslande geschlossenen Ehe ist der ausländische oder staatenlose jüdische Teil trotz der neuen Fassung des § 4 Abs. 3 StGB. nach wie vor strafbar.