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Aktenzeichen C 249/40 (3 StS 25/40)
Datum 25.11.1940
Leitsatz Auch wenn der Ehebruch unter den besonderen Umständen begangen wird, die der § 4 VO. geg. Volksschädlinge kennzeichnet, kann er nur dann bestraft werden, wenn seinetwegen die Ehe geschieden ist.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F77E0380
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