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Aktenzeichen 3 D 449/40

Datum 21.11.1940

Leitsatz 1. Werden Zahlungsmittel, die auf Grund eines Reiseverkehrsabkommens zugeteilt worden sind, für eine Geschäftsreise verwendet, so deckt die Zuteilung nicht ihre Ausfuhr. Diese ist nach dem § 16 DevG. 1938 strafbar. 2. Ein Deviseninländer und staatsrechtlicher Ausländer, der während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland über ausländische Zahlungsmittel, die ihm dort angefallen sind, ohne Genehmigung verfügt, kann zwar nicht wegen dieser Verfügung, wohl aber wegen Verstoßes gegen die Anbietungspflicht bestraft werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7800385

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