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Aktenzeichen 2 D 512/40

Datum 02.12.1940

Leitsatz 1. Der Beschluß, durch den das Gericht ausspricht, es könne nicht ohne Durchführung einer Hauptverhandlung darüber entscheiden, ob ein Strafverfahren gemäß dem Gnadenerlasse des Führers und Reichskanzlers für die Zivilbevölkerung niedergeschlagen sei, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 305 StPO.). 2. Vorwegnahme des Beweisergebnisses bei Ablehnung von Beweisanträgen gemäß dem § 24 VereinfVO.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7830394

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