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Aktenzeichen 1 D 443/40

Datum 29.11.1940

Leitsatz Das Erlangen eines Bezugscheines bedeutet in der Regel schon an sich das Erlangen eines Vermögensvorteils i. S. des § 268 StGB.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F77F0382

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