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Aktenzeichen C 110/40 (5 StS 4/40)

Datum 10.10.1940

Leitsatz Im Sinne des § 1 Abs. 2 VO. zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher v. 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2000) ist der jugendliche Täter dann nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einer über achtzehn Jahre alten Person gleichzuachten, wenn sich seine Frühreife bei der Tat in stark entwickelter sittlicher Verderbtheit und besonders verwerflicher verbrecherischer Gesinnung offenbart hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7670307

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