Der Partei des bürgerlichen Rechtsstreites als Teilnehmer an dem Meineid eines Zeugen kann die Strafmilderung des § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. -- auch unter Berücksichtigung der Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO.) -- nicht zugute kommen.
Beihilfe zum Vergehen gegen den § 156 StGB. kann begehen, wer einem Prüfling, der vor der zuständigen Prüfungsbehörde an Eides Statt zu versichern hat, die Prüfungsarbeit selbständig angefertigt zu haben, bei der Anfertigung der Arbeit in einer Weise hilft, die deren Selbständigkeit ausschließt, und dabei weiß und will, daß der Prüfling die Versicherung demnächst der Wahrheit zuwider abgeben wird.
Ob das durch Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil ungerecht ist, hat stets das RG. selbst zu entscheiden; es darf nicht die Entscheidung darüber dem künftigen Ermessen des Tatrichters überlassen.
1. Das Anbringen falscher Fleischbeschaustempel (§§ 19, 26 Nr. 3 FleischbeschauG.) kann in mittelbarer Täterschaft begangen werden, wird aber durch Feilhalten und Verkauf des falsch gekennzeichneten Fleisches (§ 26 Nr. 3 a. a. O.) aufgezehrt, wenn in beiden Fällen der Täter derselbe ist und beide Taten im unmittelbaren Zusammenhange verwirklicht werden.
2. Das Anbringen der falschen Beschaustempel kann in Tateinheit mit der fortgesetzten Schlachtsteuerhinterziehung stehen, die mit dem falsch gekennzeichneten Fleische begangen wird. Tateinheit wird aber durch das Anbringen nicht vermittelt, wenn es in dem Feilhalten und Verkaufen aufgegangen ist. Zu der Tat des Anbringens kann ein andrer Beihilfe leisten.
3. Das Feilhalten und Verkaufen des falsch gekennzeichneten Fleisches bildet in der Regel gegenüber der Schlachtsteuerhinterziehung eine selbständige Tat.
Gegen einen gerichtlichen Einstellungsbeschluß, der nach dem § 153 Abs. 3 StPO. mit Zustimmung der StA. ergangen ist, ist die Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 37, 34 VO. v. 21. Februar 1940 RGBl. I S. 405) unzulässig, wenn sie darauf gestützt wird, das Gericht habe das Vorliegen eines Verbrechenstatbestandes nicht geprüft.
Die Regel des § 66 e StPO., daß die Erklärung des Zeugen über seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft maßgebend ist, gilt auch für die sachlich-rechtliche Vorschrift des § 155 Nr. 1 StGB., obwohl deren Wortlaut durch das G. zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren v. 24. November 1933 (RGBl. I S. 1008) nicht geändert worden ist. Dasselbe gilt im Rahmen des § 484 ZPO.
Zum Tatbestande des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. gehört nicht, daß der Täter über das Alter seines Opfers Erwägungen anstellt; es genügt, daß er die Tat will, einerlei, welches Alter das Opfer hat.
Zu den Merkmalen des Zurückhaltens und der Bedarfsgefährdung i. S. des § 1 KriegswirtschaftsVO. Sowohl das Zurückhalten als auch das Gefährden muß den lebenswichtigen Bedarf betreffen. Zurückhalten bedeutet Zurückhalten mit kriegsschädlichem Vorsatze. Der Begriff des Gefährdens reicht weiter als der des Beeinträchtigens. Gefährden der Bedarfsdeckung bedeutet das Hervorrufen einer kriegsschädlichen Gefahr für die Fortführung eines geregelten Wirtschaftslebens. Bei der Prüfung, ob der Täter die Bedarfsdeckung gefährdet hat, sind auch die Bedürfnisse der weiteren Allgemeinheit in Betracht zu ziehen. Die Beurteilung kann je nach Zeit, Ort und Umständen verschieden sein. Bei bewirtschafteten Gütern ist eine Gefahr für die Bedarfsdeckung eher anzunehmen als bei den anderen Gütern. Anhaltspunkte für die Beurteilung des inneren Tatbestandes des Gefährdens der Bedarfsdeckung.
1. Die Befugnis des Vormundschaftsgerichtes, unter den im § 1846 BGB. bezeichneten Voraussetzungen im Interesse des Mündels selbst Maßnahmen zu treffen, umfaßt die Befugnis, Strafantrag zu stellen.
2. Ob die Voraussetzungen für das Eingreifen des Vormundschaftsgerichtes vorgelegen haben, ist im Strafverfahren nicht nachzuprüfen.