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Aktenzeichen C 217/40 (1 StS 9/40)

Datum 14.02.1941

Leitsatz Zu den Merkmalen des Zurückhaltens und der Bedarfsgefährdung i. S. des § 1 KriegswirtschaftsVO. Sowohl das Zurückhalten als auch das Gefährden muß den lebenswichtigen Bedarf betreffen. Zurückhalten bedeutet Zurückhalten mit kriegsschädlichem Vorsatze. Der Begriff des Gefährdens reicht weiter als der des Beeinträchtigens. Gefährden der Bedarfsdeckung bedeutet das Hervorrufen einer kriegsschädlichen Gefahr für die Fortführung eines geregelten Wirtschaftslebens. Bei der Prüfung, ob der Täter die Bedarfsdeckung gefährdet hat, sind auch die Bedürfnisse der weiteren Allgemeinheit in Betracht zu ziehen. Die Beurteilung kann je nach Zeit, Ort und Umständen verschieden sein. Bei bewirtschafteten Gütern ist eine Gefahr für die Bedarfsdeckung eher anzunehmen als bei den anderen Gütern. Anhaltspunkte für die Beurteilung des inneren Tatbestandes des Gefährdens der Bedarfsdeckung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8250129

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