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Aktenzeichen 3 D 660/40
Datum 17.02.1941
Leitsatz 1. Die Befugnis des Vormundschaftsgerichtes, unter den im § 1846 BGB. bezeichneten Voraussetzungen im Interesse des Mündels selbst Maßnahmen zu treffen, umfaßt die Befugnis, Strafantrag zu stellen. 2. Ob die Voraussetzungen für das Eingreifen des Vormundschaftsgerichtes vorgelegen haben, ist im Strafverfahren nicht nachzuprüfen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8260146
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