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Aktenzeichen 2 D 482/40

Datum 30.01.1941

Leitsatz 1. Das Anbringen falscher Fleischbeschaustempel (§§ 19, 26 Nr. 3 FleischbeschauG.) kann in mittelbarer Täterschaft begangen werden, wird aber durch Feilhalten und Verkauf des falsch gekennzeichneten Fleisches (§ 26 Nr. 3 a. a. O.) aufgezehrt, wenn in beiden Fällen der Täter derselbe ist und beide Taten im unmittelbaren Zusammenhange verwirklicht werden. 2. Das Anbringen der falschen Beschaustempel kann in Tateinheit mit der fortgesetzten Schlachtsteuerhinterziehung stehen, die mit dem falsch gekennzeichneten Fleische begangen wird. Tateinheit wird aber durch das Anbringen nicht vermittelt, wenn es in dem Feilhalten und Verkaufen aufgegangen ist. Zu der Tat des Anbringens kann ein andrer Beihilfe leisten. 3. Das Feilhalten und Verkaufen des falsch gekennzeichneten Fleisches bildet in der Regel gegenüber der Schlachtsteuerhinterziehung eine selbständige Tat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8210117

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