Ob in einem vorhergehenden Strafverfahren gegen den Begünstigten die Vortat gleichzeitig mit Wirkung gegen den Begünstiger (§ 257 StGB.) rechtskräftig festgestellt wird, hängt davon ab, ob die -- persönliche -- Begünstigung den Begünstigten einer noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfolgung oder nach einer rechtskräftigen Verurteilung der Strafvollstreckung entziehen sollte.
Der Begriff der Verfügung hat im Devisenrechte dieselbe Bedeutung wie im allgemeinen bürgerlichen Rechte, bestimmt sich also nach rechtlichen, nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Beruht die Nichtigkeit einer Verfügung noch auf anderen Gründen als auf dem devisenrechtlichen Verbote, so liegt nur ein versuchtes Devisenvergehen vor.
Ein Arbeiter, der mangels einer besonderen persönlichen Eigenschaft an einer bestimmten Arbeitsstelle nicht beschäftigt werden darf, kann einen Betrug dadurch begehen, daß er unter Verheimlichen des Mangels seine Beschäftigung in der Arbeitsstelle herbeiführt.
1. Verhältnis des § 24 VereinfVO. zum § 245 Abs. 2 StPO. Der § 24 hat den Vorrang; neben ihm gilt der § 245 Abs. 2 weiter.
2. Hat das Gericht schon durch die bisherige Beweisaufnahme die volle Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten erlangt, so darf es gemäß dem § 24 von weiterer Beweiserhebung absehen.
3. Wegen bloßer Unglaubwürdigkeit eines Zeugen darf ein Antrag, ihn zu vernehmen, nicht abgelehnt werden. Eine solche Vorwegnahme des Beweisergebnisses verbietet der § 245 Abs. 2.
4. Unerreichbar i. S. des § 245 Abs. 2 ist ein Zeuge nicht schon deshalb, weil er sich als Soldat im Felde befindet.
Bei Tateinheit (§ 73 StGB.) ist das Gesetz, das die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten das Gesetz, das die schwerste Strafart androht, nach den Umständen des einzelnen Falles -- "konkret" -- zu ermitteln.
1. Das Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 73 StGB.), ist in "konkreter" Betrachtungsweise zu ermitteln.
2. Die Fälschung der Eintragung eines Unternehmers im Arbeitsbuche neuen Rechtes (G. v. 26. Februar 1935 RGBl. I S. 311) fällt nicht unter den § 363, sondern unter die §§ 267 flg. StGB., auch wenn sie zum Zwecke besseren Fortkommens vorgenommen wird.
1. Dieselben Rohstoffe oder Erzeugnisse können mehrmals beiseite geschafft werden.
2. Wer eine schon vom Vortäter beiseite geschaffte Ware unter neuem Verstoße gegen den § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO. an sich bringt, erfüllt damit allein nicht auch den Tatbestand der Hehlerei.
3. "Böswillig" i. S. des § 1 Abs. 1 KriegwirtschaftsVO. ist nicht gleichbedeutend mit "vorsätzlich".
Zu den Begriffen der "Gefährdung der Bedarfsdeckung" und der "Böswilligkeit" i. S. des § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO. (KWVO.) v. 4. September 1939 (RGBl. I S. 1609).
Ein Student behält seinen Wohnsitz in der Regel am Wohnsitze seiner Eltern und begründet regelmäßig am Orte seiner Studien auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein Ausländer, der in Deutschland studiert, wird daher in der Regel als Devisenausländer anzusehen sein.