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Aktenzeichen 2 D 318/40

Datum 02.12.1940

Leitsatz Ein Student behält seinen Wohnsitz in der Regel am Wohnsitze seiner Eltern und begründet regelmäßig am Orte seiner Studien auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein Ausländer, der in Deutschland studiert, wird daher in der Regel als Devisenausländer anzusehen sein.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8090035

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