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Aktenzeichen 2 D 207/40

Datum 14.11.1940

Leitsatz Der Begriff der Verfügung hat im Devisenrechte dieselbe Bedeutung wie im allgemeinen bürgerlichen Rechte, bestimmt sich also nach rechtlichen, nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Beruht die Nichtigkeit einer Verfügung noch auf anderen Gründen als auf dem devisenrechtlichen Verbote, so liegt nur ein versuchtes Devisenvergehen vor.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8010001

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