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Aktenzeichen 4 D 569/40

Datum 10.12.1940

Leitsatz 1. Das Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 73 StGB.), ist in "konkreter" Betrachtungsweise zu ermitteln. 2. Die Fälschung der Eintragung eines Unternehmers im Arbeitsbuche neuen Rechtes (G. v. 26. Februar 1935 RGBl. I S. 311) fällt nicht unter den § 363, sondern unter die §§ 267 flg. StGB., auch wenn sie zum Zwecke besseren Fortkommens vorgenommen wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8050019

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