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Aktenzeichen 4 D 560/40

Datum 19.11.1940

Leitsatz 1. Verhältnis des § 24 VereinfVO. zum § 245 Abs. 2 StPO. Der § 24 hat den Vorrang; neben ihm gilt der § 245 Abs. 2 weiter. 2. Hat das Gericht schon durch die bisherige Beweisaufnahme die volle Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten erlangt, so darf es gemäß dem § 24 von weiterer Beweiserhebung absehen. 3. Wegen bloßer Unglaubwürdigkeit eines Zeugen darf ein Antrag, ihn zu vernehmen, nicht abgelehnt werden. Eine solche Vorwegnahme des Beweisergebnisses verbietet der § 245 Abs. 2. 4. Unerreichbar i. S. des § 245 Abs. 2 ist ein Zeuge nicht schon deshalb, weil er sich als Soldat im Felde befindet.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8030011

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