Auch ein Zeuge, der wegen Meineides verurteilt und für dauernd eidesunfähig erklärt worden ist, ist zu vereidigen, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen rechtfertigen es nur dann, gemäß dem § 61 Nr. 2 StPO. von seiner Vereidigung abzusehen, wenn sie sich unmittelbar aus der Tatsache ergeben, daß er durch die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat verletzt ist. Die Gefahr, daß der Zeuge aus anderen Beweggründen von der Wahrheit abweicht, genügt dazu nicht.
Eine Untersuchung ist i. S. der §§ 158, 163 Abs. 2 StGB. auch dann "eingeleitet", wenn im bürgerlichen Streitverfahren das Gericht gemäß dem § 183 GVG. verfügt, einen des Meineides Verdächtigen vorläufig festzunehmen.
Abwehrhandlungen, die der Täter im Zug eines Raufhandels vornimmt, sind in der Regel nur Teile der auf die Überwindung des Gegners gerichteten Gesamttätigkeit und können deshalb nicht als Notwehrhandlungen angesehen werden. Entfällt aber im Verlaufe des Raufhandels das Merkmal der Gegenseitigkeit, hat namentlich einer der Kampfteile zu erkennen gegeben, daß er den Willen zur Fortsetzung des Kampfes aufgegeben hat, so kann für ihn eine Notwehrlage entstehen.
Personen, die auf Grund des Jugendwohlfahrtsgesetzes oder des § 13 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge v. 4. Dezember 1924 (RGBl. I S. 765) in Anstaltspflege oder in einem Arbeitshaus untergebracht werden, sind nicht "Gefangene" i. S. der §§ 120--122 StGB.; sie stehen diesen auch nicht gleich.
Das Finanzamt ist nicht "zuständig", eine eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen, die ein Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren von sich aus und ohne die im § 174 RAbgO. vorgeschriebene Form abgibt.
Die Ablegung eines falschen Offenbarungseides kann dem Täter auch dann als Verbrechen gegen die §§ 197, 199 a ÖstStG. zugerechnet werden, wenn er nicht die Absicht gehabt hat, durch den falschen Eid die Gläubiger zu schädigen oder ihre Befriedigung zu vereiteln. Auch gehört nicht zum Tatbestande, daß die falschen Angaben geeignet gewesen sind, diesen Erfolg herbeizuführen. Das Verbrechen kann daher auch durch Verschweigen von Vermögensbestandteilen begangen werden, die der Vollstreckung entzogen sind.
Das Gericht kann den Angeklagten auch dann aus dem Sitzungszimmer entfernen, wenn es befürchtet, ein Zeuge werde, falls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen werde, infolge eines schweren Nervenleidens nicht aussagen können, das er durch die Handlung des Angeklagten davongetragen hat.