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Aktenzeichen 6 D 654/39
Datum 27.10.1939
Leitsatz Die Ablegung eines falschen Offenbarungseides kann dem Täter auch dann als Verbrechen gegen die §§ 197, 199 a ÖstStG. zugerechnet werden, wenn er nicht die Absicht gehabt hat, durch den falschen Eid die Gläubiger zu schädigen oder ihre Befriedigung zu vereiteln. Auch gehört nicht zum Tatbestande, daß die falschen Angaben geeignet gewesen sind, diesen Erfolg herbeizuführen. Das Verbrechen kann daher auch durch Verschweigen von Vermögensbestandteilen begangen werden, die der Vollstreckung entzogen sind.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6770354
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