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Aktenzeichen 6 D 545/39

Datum 20.10.1939

Leitsatz Abwehrhandlungen, die der Täter im Zug eines Raufhandels vornimmt, sind in der Regel nur Teile der auf die Überwindung des Gegners gerichteten Gesamttätigkeit und können deshalb nicht als Notwehrhandlungen angesehen werden. Entfällt aber im Verlaufe des Raufhandels das Merkmal der Gegenseitigkeit, hat namentlich einer der Kampfteile zu erkennen gegeben, daß er den Willen zur Fortsetzung des Kampfes aufgegeben hat, so kann für ihn eine Notwehrlage entstehen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6730341

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