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Aktenzeichen 3 D 632/39

Datum 09.11.1939

Leitsatz Das Gericht kann den Angeklagten auch dann aus dem Sitzungszimmer entfernen, wenn es befürchtet, ein Zeuge werde, falls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen werde, infolge eines schweren Nervenleidens nicht aussagen können, das er durch die Handlung des Angeklagten davongetragen hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6780355

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