1. Wann kann bei wechselseitigen Beleidigungen der für straffrei erklärt werden, der mit den Beleidigungen begonnen hat?
2. Ist bei einer Beleidigung, die mehrere Mittäter gemeinschaftlich gegenüber einer Mehrzahl von Personen verübt haben, die Straffreierklärung davon abhängig, daß jeder der Verletzten die Beleidigung erwidert hat?
1. Richtet sich das Verbot, Weinsteinsäure anzukaufen, nur gegen den Zwischenhändler?
2. Wird die Strafbarkeit des Verfälschens oder Nachmachens von Wein dadurch aufgezehrt, daß nur eine Teilmenge in den Verkehr gebracht wird?
3. Kann das Inverkehrbringen verfälschten Weines mit einem Inverkehrbringen nachgemachten Weins im Fortsetzungszusammenhange stehen?
4. Fällt auch verbotswidrig behandelter Obstwein unter den Bezeichnungszwang des § 20 WeinG.?
1. Recht und Pflicht des Arztes, Zeugnis abzulegen oder zu verweigern.
2. Wer kann den Arzt von seiner Schweigepflicht befreien?
3. Wann stellt eine falsche Belehrung des Arztes über seine Befreiung von der Schweigepflicht einen Verfahrensverstoß dar?
Kann, wenn mehrere zusammenwirken, ein einzelner als Anstifter strafbar werden, ohne daß er selbst auf den Haupttäter einwirkt und sogar ohne daß er schon jemanden im Auge hat, der zu der Tat angestiftet werden soll?
1. Welche Anforderungen sind an die Sachdarstellung des Urteils zu stellen?1
2. Auf welche Weise ist die Vorfahrt zu gewähren?
3. Muß der Kraftfahrer auf verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenutzer Rücksicht nehmen, das offen zutage liegt?
1. Der Geschlechtsverkehr eines deutschblütigen Staatsangehörigen mit einem staatsangehörigen jüdischen Mischling ersten Grades, der der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört, ist erst seit dem 15. November 1935 als Rassenschande strafbar.
2. Die irrige Annahme, ein solcher Verkehr sei straflos, schützt den Täter nicht vor Strafe.
Kann ein Gerichtsvollzieher dadurch Untreue begehen, daß er dem Gläubiger, den er von der fruchtlosen Zwangsvollstreckung benachrichtigt, mitzuteilen unterläßt, dem Schuldner stehe gegen ihn eine Forderung zu, oder ihm verschweigt, daß der Schuldner durch Verheimlichen pfändbarer beweglicher körperlicher Sachen den Mißerfolg der Pfändung bewirkt hat?
1. Was ist im § 164 StGB. unter einer "Behörde" und einem "behördlichen Verfahren" oder einer "behördlichen Maßnahme" zu verstehen?
2. Zu den Begriffen der "Wissentlichkeit" und der "Leichtfertigkeit".
3. Ist im Bereiche des § 164 der § 193 StGB. anwendbar?
4. Zur Frage der Einheit der Tat bei der falschen Anschuldigung.
5. Ist die Frist für den Strafantrag wegen Beleidigung gehemmt, solange einem Parteigenossen der NSDAP. noch nicht die Erlaubnis erteilt worden ist, gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen?
1. Schließt es den Vorsatz des Vergehens gegen den § 25 SchußWG. aus, wenn der Täter die Bestimmungen nicht kennt, nach denen zum Erwerb einer Schußwaffe ein Waffenerwerbschein und zu ihrem Führen ein Waffenschein erforderlich ist?
2. Kann noch bestraft werden, wer es entgegen einer Anordnung, die gemäß der VO. v. 8. Dezember 1931 achter Teil Kapitel I § 1 getroffen worden ist, unterlassen hat, eine Schußwaffe anzumelden?
3. Treffen der Erwerb einer Schußwaffe ohne Waffenerwerbschein, ihre Nichtanmeldung, ihr Führen ohne Waffenschein und ein Jagdvergehen, das mit ihr begangen wird, sachlich oder rechtlich zusammen?