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Aktenzeichen 2 D 763/36

Datum 07.01.1937

Leitsatz 1. Der Geschlechtsverkehr eines deutschblütigen Staatsangehörigen mit einem staatsangehörigen jüdischen Mischling ersten Grades, der der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört, ist erst seit dem 15. November 1935 als Rassenschande strafbar. 2. Die irrige Annahme, ein solcher Verkehr sei straflos, schützt den Täter nicht vor Strafe.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F40E0028

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