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Aktenzeichen 1 D 954/35

Datum 10.11.1936

Leitsatz 1. Richtet sich das Verbot, Weinsteinsäure anzukaufen, nur gegen den Zwischenhändler? 2. Wird die Strafbarkeit des Verfälschens oder Nachmachens von Wein dadurch aufgezehrt, daß nur eine Teilmenge in den Verkehr gebracht wird? 3. Kann das Inverkehrbringen verfälschten Weines mit einem Inverkehrbringen nachgemachten Weins im Fortsetzungszusammenhange stehen? 4. Fällt auch verbotswidrig behandelter Obstwein unter den Bezeichnungszwang des § 20 WeinG.?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F40A0017

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