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Aktenzeichen 2 D 813/36

Datum 18.01.1937

Leitsatz Kann ein Gerichtsvollzieher dadurch Untreue begehen, daß er dem Gläubiger, den er von der fruchtlosen Zwangsvollstreckung benachrichtigt, mitzuteilen unterläßt, dem Schuldner stehe gegen ihn eine Forderung zu, oder ihm verschweigt, daß der Schuldner durch Verheimlichen pfändbarer beweglicher körperlicher Sachen den Mißerfolg der Pfändung bewirkt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F40F0031

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