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Aktenzeichen 5 D 763/36

Datum 21.01.1937

Leitsatz 1. Schließt es den Vorsatz des Vergehens gegen den § 25 SchußWG. aus, wenn der Täter die Bestimmungen nicht kennt, nach denen zum Erwerb einer Schußwaffe ein Waffenerwerbschein und zu ihrem Führen ein Waffenschein erforderlich ist? 2. Kann noch bestraft werden, wer es entgegen einer Anordnung, die gemäß der VO. v. 8. Dezember 1931 achter Teil Kapitel I § 1 getroffen worden ist, unterlassen hat, eine Schußwaffe anzumelden? 3. Treffen der Erwerb einer Schußwaffe ohne Waffenerwerbschein, ihre Nichtanmeldung, ihr Führen ohne Waffenschein und ein Jagdvergehen, das mit ihr begangen wird, sachlich oder rechtlich zusammen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4110040

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