Die Unwirksamkeit eines Strafantrages, der unbedingt gestellt ist, kann sich aus den Umständen ergeben. Die Wirksamkeit des Strafantrages bedarf besonderer Prüfung, wenn Eheleute gemeinsam Strafantrag wegen Beleidigung gestellt haben und das Verfahren ergibt, daß der eine Ehegatte an der Beleidigung des anderen durch den Dritten beteiligt gewesen ist.
1. Der § 20 VO. z. einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung v. 20. März 1935 (RGBl. I S. 403) gilt nicht für Dolmetscher.
2. Die bloße Versicherung, treu und gewissenhaft zu übertragen, genügt nicht den Anforderungen des § 189 Abs. 2 GVG.
Neben der Freiheitsstrafe kann bei einer auf Gewinnsucht beruhenden Geldhortung auf Geldstrafe erkannt werden. Unzulässig ist in jedem Falle, das gehortete Geld einzuziehen.
1. Zuwiderhandlungen eines Verbrauchers gegen die Vorschriften über die Verbrauchsregelung können mit einem Verbrechen gegen den § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO. v. 4. September 1939 (RGBl. I S. 1609) rechtlich zusammentreffen.
2. Die Einziehung ist zwar in der KriegswirtschaftsVO. nicht vorgesehen; sie ist aber im Falle des § 1 Abs. 1 dieser VO. nach dem § 40 StGB. nicht ausgeschlossen.
Hat die StA. die Anklage wegen Verbrechens wider die Sittlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erhoben, erachtet das Gericht aber nur den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung für erfüllt, so muß, solange nicht die StA. das Gegenteil erklärt, angenommen werden, daß sie die Strafverfolgung wegen besonderen öffentlichen Interesses auch dann für geboten ansieht, wenn das Gericht nur ein milderes Gesetz für anwendbar hält als die Anklage.
Die Strafe für eine Tat, die vor dem 15. Juni 1940 in den eingegliederten Ostgebieten begangen worden ist, kann -- trotz des § 7 VO. über die Einführung des deutschen Strafrechtes in den eingegliederten Ostgebieten v. 6. Juni 1940 (RGBl. I S. 844) -- nicht nach dem § 20 a StGB. geschärft werden.
1. Auch Mäklerlohnforderungen in ausländischer Währung, die nach dem § 654 BGB. verwirkt sind, dürfen nach dem § 10 DevG. 1938 nur an die Reichsbank veräußert werden.
2. Die Anbietungspflicht nach dem § 46 DevG. 1938 gilt nicht für künftige Forderungen.
1. Der Anordnung einer Devisenstelle kann jedermann zuwiderhandeln, nicht nur der, an den sie gerichtet ist.
2. Zu den Begriffen der "Anordnung" und der "Auflage" i. S. der §§ 69 Abs. 1 Nr. 6 und 70 Abs. 1 Nr. 5 DevG. 1938.
Nach dem § 8 DurchfVO. v. 28. November 1940 z. VO. z. Ergänzung des Jugendstrafrechtes v. 4. Oktober 1940 ist es nicht mehr zulässig, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen Jugendlichen im Urteil auszusetzen.