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Aktenzeichen 2 D 519/40

Datum 06.02.1941

Leitsatz Die Unwirksamkeit eines Strafantrages, der unbedingt gestellt ist, kann sich aus den Umständen ergeben. Die Wirksamkeit des Strafantrages bedarf besonderer Prüfung, wenn Eheleute gemeinsam Strafantrag wegen Beleidigung gestellt haben und das Verfahren ergibt, daß der eine Ehegatte an der Beleidigung des anderen durch den Dritten beteiligt gewesen ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8500257

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