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Aktenzeichen 2 D 363/41

Datum 25.09.1941

Leitsatz Die Strafe für eine Tat, die vor dem 15. Juni 1940 in den eingegliederten Ostgebieten begangen worden ist, kann -- trotz des § 7 VO. über die Einführung des deutschen Strafrechtes in den eingegliederten Ostgebieten v. 6. Juni 1940 (RGBl. I S. 844) -- nicht nach dem § 20 a StGB. geschärft werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F86A0343

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