1. Zum Begriffe des Versuchs genehmigungsloser Verbringung von Zahlungsmitteln ins Ausland.
2. Auch bei Vildung einer Gesamtstrafe nach dem § 79 StGB. darf die Gesamtdauer der Ersatzfreiheitsstrafen -- einschließlich derer, die das frühere Urteil ausgesprochen hat, -- nicht zwei Jahre überschreiten.
Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter als Zeuge von mehreren nur auf Antrag verfolgbaren Handlungen nur eine angibt, die sämtlichen Handlungen aber als Fortsetzungstat zu beurteilen wären.
1. Die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes ist auch dann zu prüfen, wenn das Urteil nur insoweit angefochten wird, als nicht auf Einziehung erkannt worden ist.
2. Wird das Verfahren wegen Abgabenhinterziehung in der Richtung gegen den Haupttäter auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes eingestellt, so kann die Einziehung der dem Gehilfen gehörenden Beförderungsmittel auch nicht in dem insoweit noch anhängigen Verfahren gegen den freigesprochenen Gehilfen angeordnet werden.
Zur Frage der Schadensermittlung bei einem falschen Eide, der in einem Rechtsstreite wegen Vaterschaft und Unterhalt geleistet wird (§§ 197, 199 a, 203 ÖstStG.).
Wer einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papier einen strafbaren oder sittenwidrigen Inhalt gibt, kann sich nur dann auf das Einverständnis des Namensträgers berufen, wenn dieser vor der Ausfüllung wenigstens in großen Umrissen gewußt hat, welchen Inhalt die Urkunde erhalten sollte.
Bei Anwendung des § 34 ÖstStG. führt die Berücksichtigung der übrigen Verbrechen dazu, daß das Mindestmaß und die Strafart des milderen Gesetzes auch dann eingehalten werden müssen, wenn nach dem strengeren Gesetz eine kürzere Strafe oder eine mildere Strafart zulässig ist. Das Mindestmaß und die Strafart sind hierbei nach dem durch die Bestimmungen über das außerordentliche Milderungs- oder Strafumwandlungsrecht erweiterten Strafrahmen zu beurteilen.
1. Eine Straftat, die -- sei es vor, sei es nach der Vereinigung Österreichs mit dem Reich -- in der Ostmark begangen worden ist, ist auch von den Gerichten des Altreiches nach österreichischem Strafrechte zu beurteilen.
2. Der § 3 der StrafenanpassungsVO. für Österreich v. 8. Juli 1938 (RGBl. I S. 844) ist im Altreich entsprechend anwendbar.
3. Zum Strafmilderungs- oder Strafumwandlungsrechte des Gerichtes nach dem österreichischen Strafrechte.