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Aktenzeichen 3 D 247/40
Datum 23.05.1940
Leitsatz 1. Die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes ist auch dann zu prüfen, wenn das Urteil nur insoweit angefochten wird, als nicht auf Einziehung erkannt worden ist. 2. Wird das Verfahren wegen Abgabenhinterziehung in der Richtung gegen den Haupttäter auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes eingestellt, so kann die Einziehung der dem Gehilfen gehörenden Beförderungsmittel auch nicht in dem insoweit noch anhängigen Verfahren gegen den freigesprochenen Gehilfen angeordnet werden.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7410207
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