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Aktenzeichen 1 D 220/40

Datum 21.05.1940

Leitsatz Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter als Zeuge von mehreren nur auf Antrag verfolgbaren Handlungen nur eine angibt, die sämtlichen Handlungen aber als Fortsetzungstat zu beurteilen wären.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7400203

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