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Aktenzeichen 1 D 290/40

Datum 18.06.1940

Leitsatz 1. Eine Straftat, die -- sei es vor, sei es nach der Vereinigung Österreichs mit dem Reich -- in der Ostmark begangen worden ist, ist auch von den Gerichten des Altreiches nach österreichischem Strafrechte zu beurteilen. 2. Der § 3 der StrafenanpassungsVO. für Österreich v. 8. Juli 1938 (RGBl. I S. 844) ist im Altreich entsprechend anwendbar. 3. Zum Strafmilderungs- oder Strafumwandlungsrechte des Gerichtes nach dem österreichischen Strafrechte.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7480219

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