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Aktenzeichen 1 D 848/39
Datum 07.11.1939
Leitsatz 1. Zum Begriffe des Versuchs genehmigungsloser Verbringung von Zahlungsmitteln ins Ausland. 2. Auch bei Vildung einer Gesamtstrafe nach dem § 79 StGB. darf die Gesamtdauer der Ersatzfreiheitsstrafen -- einschließlich derer, die das frühere Urteil ausgesprochen hat, -- nicht zwei Jahre überschreiten.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7030006
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