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Aktenzeichen 6 D 123/40

Datum 04.06.1940

Leitsatz Bei Anwendung des § 34 ÖstStG. führt die Berücksichtigung der übrigen Verbrechen dazu, daß das Mindestmaß und die Strafart des milderen Gesetzes auch dann eingehalten werden müssen, wenn nach dem strengeren Gesetz eine kürzere Strafe oder eine mildere Strafart zulässig ist. Das Mindestmaß und die Strafart sind hierbei nach dem durch die Bestimmungen über das außerordentliche Milderungs- oder Strafumwandlungsrecht erweiterten Strafrahmen zu beurteilen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7460216

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