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Aktenzeichen 1 D 659/39

Datum 12.01.1940

Leitsatz Wer einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papier einen strafbaren oder sittenwidrigen Inhalt gibt, kann sich nur dann auf das Einverständnis des Namensträgers berufen, wenn dieser vor der Ausfüllung wenigstens in großen Umrissen gewußt hat, welchen Inhalt die Urkunde erhalten sollte.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7430210

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