1. Der Mitfahrer eines nach einem Zusammenstoße fliehenden Kraftwagenlenkers muß auf diesen einwirken, daß er anhält, damit der Mitfahrer helfen kann.
2. Wer keine Hilfe leisten kann, ist nach dem § 330 c StGB. nicht zur Hilfeleistung verpflichtet.
3. Das Vergehen gegen den § 330 c StGB. kann unter den straferhöhenden Umständen des § 2 VO. geg. Volksschädlinge begangen werden. Der Verstoß kann als Verbrechen gegen Leib oder Leben anzusehen sein.
4. Bedeutung der Täterpersönlichkeit bei Verstößen gegen den § 2 VO. geg. Volksschädlinge.
1. Fürsorgepflicht des armen Haushaltungsvorstandes gegenüber kranken Hausgenossen.
2. Ehefrau als Haushaltungsvorstand.
3. Zum Merkmale der "Böswilligkeit" im § 223 b StGB.
Nach dem § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpG. ist auch zu bestrafen, wer Stoffe oder Zubereitungen der im § 1 a. a. O. bezeichneten Art auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erwirbt, von der er weiß, daß sie nicht ärztlich begründet ist.
Des Betruges kann sich schuldig machen, wer die Wohlfahrtsfürsorge in Anspruch nimmt, obwohl er durch Betrug eines anderen ein Darlehn erlangt hat, das er für seinen Lebensunterhalt verwendet.
1. Der Richter ist auch dann an den gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmen gebunden, wenn ihm die danach festzusetzende Strafe unter den gegebenen Umständen zu hart oder zu mild erscheint.
2. Verhältnis der Vortat zur Hehlerei.
Hat der Täter verschiedene Verbrechen teils vor und teils nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen, so ist für die Frage, ob auf Kerker- oder auf Arreststrafe (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ÖstIGG.) zu erkennen ist, maßgebend, gegen welches der verschiedenen Verbrechen im besonderen Teile des Strafgesetzes die strengere Strafe angedroht ist (§ 34 ÖstStG.).
1. Zum Begriff des "Zueignens" bei der Unterschlagung. 2. Untreue des Sicherungsgebers, der Sachen anderweit verwendet, die er zur Sicherung übereignet, aber im Besitze behalten hat.
Ist neben einer rechtskräftigen Haftstrafe angeordnet, den Angeklagten in einem Arbeitshaus unterzubringen, so bleibt die Maßnahme auch dann unberührt, wenn sie neben einer Strafe ausgesprochen ist, die später in eine Gesamtstrafe einbezogen wird, neben der auf Sicherungsverwahrung erkannt wird.